Shugikai Saizū-Miyako – 彩津宮古市議会
Stadtrat von SAIZŪ-MIYAKO
Sekretariat der Stadtverwaltung
Referat Stadtrat
Referentin: Dr. Aiko Tanaka (愛子 田中)
Verantwortlich für die Verwaltung und Organisation des Stadtrates
Bedienstete seiner Majestät
Shugikai Saizū-Miyako – 彩津宮古市議会
Stadtrat von SAIZŪ-MIYAKO
Sekretariat der Stadtverwaltung
Referat Stadtrat
Referentin: Dr. Aiko Tanaka (愛子 田中)
Verantwortlich für die Verwaltung und Organisation des Stadtrates
Bedienstete seiner Majestät
Die Stadtverwaltung Saizū-Miyakos teilt dem Stadtrat mit, dass man darum bittet in angemessener Zeit über folgende Satzung zu beraten. Sie soll die Entschädigung der Mitglieder und deren Wahl festlegen.
SATZUNG ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES STADTRATES
§ 1 – Mitglieder des Stadtrates
(1) Die Mitglieder des Stadtrates sind zur ewigen treue zu seiner Majestät dem Kaiser und zum Reich verpflichtet. Ihre Aufgaben und ihre Kraft soll sich restlos aus ihrer Treue und Loyalität schöpfen. Keine Maßnahme darf sich auf die Abschaffung der gottgegebenen Herrschaftsverhältnisse richten.
(2) Der Stadtrat von SAIZŪ-MIYAKO wird zur Hälfte gewählt und zur anderen Hälfte von seiner Majestät dem Kaiser benannt. Der Stadtrat hat aus 200 Mitgliedern zu bestehen, die zumindest das Reifealter erreicht haben und Bürger der Stadt sind.
§ 2 – Gewählte Mitglieder
(1) Zumindest einmal im Jahr wählen die städtischen Untertanen, die zumindest das Reifealter erreicht haben, ein Hundert Mitglieder in den Stadtrat. Gewählt wird in fünfzig Wahlkreisen, deren Zuschnitt die Stadtverwaltung im Benehmen mit dem Stadtrat festlegt. Jeder Wahlkreis hat zumindest zwei Mitglieder zu wählen.
(2) Gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Sind mehr Kandidaten gewählt als gesucht werden, ist gewählt wer durch die Hand des Wahlleiters bestimmt worden ist. Sind weniger Kandidaten gewählt als gesucht werden, so ist auch derjenige gewählt, der die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Ist kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen, so hat ein weiterer Wahlgang zu entscheiden.
(3) Kandidaten können von Parteien oder von Bürgergruppen aufgestellt werden. Parteien haben zumindest einen Ersatzkandidaten aufzustellen. Der Kandidat muss die Gewähr besitzen sich jederzeit für die gottgegebenen Herrschaftverhältnisse einzusetzen und muss sich als Würdig für ein öffentliches Amt erweisen. Die Wahlorgane können Kandidaten von der Wahl ausschließen, wenn angemessene Gründe dafür sprechen.
(4) Wahlorgan ist der Wahlkreisausschuss und das Referat Wahl der Stadtverwaltung SAIZŪ-MIYAKO. Die Stadtverwaltung hat einen Wahlleiter zu benennen.
§ 3 – Gekürte Mitglieder
Frei von jeglichem Zwang und jeglicher Bürde hat seine Majestät der Kaiser die weiteren Mitglieder des Stadtrates zu bezeichnen. Ihm steht es frei dieses Recht an jemandem abzutreten.
§ 4 – Fraktionen
(1) Die Kandidaten der selben Partei schließen sich zu einer Fraktion zusammen.
(2) Kandidaten die keiner Partei angehören können sich zu Gruppen zusammen schließen. Eine Gruppe, die zumindest aus sieben Mitgliedern besteht, ist eine Fraktion.
(3) Der Stadtratsverwaltung ist in angemessener Zeit nach der Wahl der Vorstand der Fraktion oder der Gruppe mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 – Entschädigung
(1) Die Mitglieder üben ihre Pflicht ehrenamtlich aus.
(2) Für die Zeit, die sie zur Arbeit im Stadtrat aufwenden, werden sie angemessen entschädigt. Ihnen wird ein Büro zugestanden und genügend Mittel überlassen zumindest zwei weitere Angestellte zu betreuen. Kandidaten der selben Fraktion können dazu gehalten werden sich ein Büro zu teilen. Die Stadtverwaltung hat eine Tabelle auszugeben, die die Entschädigung nach der Tätigkeit und ihre Zulangen festsetzt. Die Entrichtung der Entschädigung kann von der Anwesenheit in den Sitzungen abhängig gemacht werden.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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