Vertrag mit der DU

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Ratgeber,


    Seine Majestät hat dem Kronrat befohlen über folgenden Vertrag mit der DU zu beraten.


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    Nachbarschaftsvertrag zwischen dem Kaiserreich Fuso und der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel
    Das Kaiserreich Fuso und die Demokratische Union Ratelon,
    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden kann,
    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen freundschaftlicher und harmonischer Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,
    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen
    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.
    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.
    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert werden.



    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie
    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:
    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;
    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie
    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.
    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit
    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.
    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit
    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.
    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs
    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:
    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;
    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;
    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,
    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.
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    • Offizieller Beitrag

    Da keine Einwende vorliegen wird dieser Vertrag zur Unterzeichnung vorgelegt.

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