Geschäftsordnungsänderung (1/2023)

  • Höchstes Haus,


    Fürst Nijō erhält das Wort zu einer Änderung der Geschäftsordnung.




    Geschäftsordnungsänderungsantrag,


    Der Antragssteller möchte folgenden Punkt der Geschäftsordnung des Jōin ändern:


    1. In §3 möge ein Absatz hinzugefügt werden, wodurch der Präsident des Oberhauses ermächtigt wird, die Stimme eines Mitgliedes wegen regelmäßiger Nichtteilnahme am Geschäftsgang des Oberhauses für Vakant zu erklären.


    西園寺 常助 Saionji Tsunesuke
    大膳大夫 Daizen-taifu (Oberkammerherr)

    上院議長 Jōin gichō (Präsident des Oberhauses)

  • Saionji-kakka, Höchstes Haus,


    Mit großer Betrübnis habe ich festgestellt, das so manche höchst ehrenwerte Mitglieder dieser Kammer zu oft bei Abstimmungen fehlen und somit den Geschäftsgang des Jōin in unangemessener Weise verzögern. Dem muss Abhilfe geschaffen werden um das reibungslose Funktionieren des Staatsgefüges zu gewährleisten.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

  • Erhebt sich von seinem Platz.

    Saionji-kakka, Höchstes Haus,
    mit einer gewissen Ratlosigkeit betrachte ich den Antrag, der hier vor uns liegt, denn er schweigt darüber, welche praktischen Auswirkungen die Vakanz einer Stimme haben soll.
    Der Verlust der Mitgliedschaft ist damit offensichtlich nicht gemeint, schließlich ist dies dem Okimi vorbehalten oder würde zumindest eine Gesetzesänderung erfordern.


    Relevanz scheint mir zu haben, dass § 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung für Beschlussfassungen zwar auf die Verfassung rekurriert, dann jedoch - darüber hinaus gehend - von einer Mehrheit der Mitglieder statt eine einfache Mehrheit zugrunde legt.
    Ich erlaube mir anzuraten, diese Bestimmung ebenfalls einer Änderung zu unterwerfen und sodann klarzustellen, welche Relevanz die "Vakanz der Stimme" abseits der klaren Kennzeichnung abwesender Mitglieder hat.

  • Saionji-kakka, Toyama-dono, Höchstes Haus,


    Vakant ist in diesem Falle so zu verstehen, dass das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedes in Schwebe gesetzt wird und vorübergehend, bis zur Aufhebung der Vakanz der Stimme, nicht mehr in das Stimmenvolumen des Hauses zählt.


    Eine Aufhebung der Vakanz soll per Antrag des betroffenen Mitglied erfolgen.

    二条 錦司 Nijō Kinji
    大納言 Dainagon (Oberstaatsrat)
    枢密院議長 Sūmitsu-in gichō (Vorsitzender des Kronrates)

  • Höchstes Haus,


    das Präsidium des Jōin sieht hier einen Auftrag zur Überarbeitung der Geschäftsordnung. Das Präsidium schlägt deshalb folgende Änderung vor, hierbei sei noch angemerkt, dass das Präsidium es auch als notwendig ansieht §7 Abs. 5 und §8 Abs. 5 Ersatzlos zu Streichen:



    Geschäftsordnung des Jōin


    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Den Vorsitz übernimmt der vom Jōin gewählte Jōin Gicho (Präsident des Oberhauses). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.

    (2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste Mitglied die Leitung.

    (3) Die Konstituierende Sitzung der Jōin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom Ōkimi, geleitet.

    (4) Der Präsident hat das Hausrecht im Jōin inne.

    (5) Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.



    II. Mitglieder des Jōin


    §2 Mitglieder

    (1)Mitglieder des Jōin können alle Angehörigen des Kazoku oder durch den Ōkimi ernannte Personen sein.

    (2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.

    (3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in das Jōin gewählt werden.

    (4) Bei längerfristiger Abwesenheit eines Mitgliedes kann das Präsidium die Mitgliedschaft für ruhend erklären. In diesen Fällen ist das Stimmrecht unbeachtlich, bis der Präsident auf Antrag des Mitgliedes die Wiedereinsetzung genehmigt.



    §3 Stimmenanzahl

    (1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:

    Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,

    Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,

    Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,

    Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme,

    Danshaku (Barone) 1 Stimme.

    (2) Die vom Ōkimi ernannten Mitglieder haben 1 Stimme.



    §4 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.



    III. Gesetzgebung


    §5 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Sangiins und des Daijō-kan ist berechtigt Anträge einzubringen.

    (2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.


    §6 Zugelassene Antragsformen

    (1) Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung).

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Jōin.

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).


    §7 Aussprachen

    (1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.

    (2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.

    (4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §8 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern dies nötig ist.

    (2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)" oder " Fusanka (Enthaltung)".

    (3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.

    (4) Ein Antrag ist angenommen, wenn er

    1. in den Fällen der Beschlussfassung über ein Gesetz (Art. 30 der Verfassung) oder den Haushalt (Art. 40 der Verfassung) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

    2. in den Fällen einer Verfassungsänderung (Art. 47 der Verfassung) die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erhält.

    (5) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen stattfinden lassen.


    IV. Schlussbestimmungen


    §9 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Jōin abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen der Jōin ihre Gültigkeit.

    西園寺 常助 Saionji Tsunesuke
    大膳大夫 Daizen-taifu (Oberkammerherr)

    上院議長 Jōin gichō (Präsident des Oberhauses)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!