Vereehrte Mitglieder,
Nijo-Kakka hat eine Aussprache zum Thema Geschäftsordnung beantragt. Ihm obliegt das letzte Wort, danach ist die Debatte eröffnet
Geschäftsordnung
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Gichō-sama, ehrenwerte Adelige des Reiches,
ich fasse mich kurz aber wir brauchen eine Geschäftsordnung, um die Geschäftsgänge zu erledigen. Dafür ist die konstruktive Zusammenarbeit dieses gesamten Hauses gefragt.
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Ja, diesem Ansinnen stimmen wir zu. Habt ihr ein passendes Dokument erarbeitet?
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Ja, das habe ich
Lässt das Dokument verteilen
[wrap style="box"]Geschäftsordnung des Sangiin
I. Das Präsidium
§1 Vorsitz
(1) Den Vorsitz übernimmt der von der Sangiin gewählte Sangiin Gicho (Präsident der
Rätekammer). Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten.
(2) Sollten Präsident und Vizepräsident verhindert sein, so übernimmt das dienstälteste
Mitglied die Leitung.
(3) Die Konstituierende Sitzung der Sangiin wird bis zur Wahl eines Präsidenten vom
Ōkimi, geleitet.
(4) Der Präsident hat das Hausrecht im Sangiin inne.
(5
)Wenn der Präsident oder Vizepräsident über einen Zeitraum von 11 Tagen unentschuldigt ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können diese mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.II. Mitglieder der Sangiin
§2 Mitglieder
(1) Mitglieder der Sangiin können alle Angehörigen des Kazoku sein.
(2) Fürsten und Markgrafen erhalten erblich einen ständigen Sitz.
(3) Grafen, Vizegrafen und Barone können in die Sangiin gewählt werden.
§3 Stimmenanzahl
(1) Die Stimmenanzahl gestaltet sich wie folgt:
Kōshaku (Fürsten) 5 Stimmen,
Hōshaku (Markgrafen) 4 Stimmen,
Hakushaku (Grafen) 3 Stimmen,
Shishaku (Vizegrafen) 2 Stimme
Danshaku (Barone) 1 Stimme.
§4 Sanktionierung von Fehlverhalten
(1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Mitgliedern können diese durch den
Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.
(2) Bei drei Ordnungsrufen ist das betreffende Mitglied für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
(3) Bei besonders schwerem sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der
betreffenden Sitzung möglich.
(4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium
eingelegt werden.
(5) Ausschlüsse gelten ebenfalls für Abstimmungen.
III. Gesetzgebung
§5 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Sangiins ist berechtigt Anträge einzubringen.
(2) Der Präsident bearbeitet Anträge und stellt diese zur Aussprache.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese gleichzeitig zu behandeln.
(4) Satirische Anträge, welche die Ernsthaftigkeit der Sangiins infrage stellen, müssen vom
Präsidenten nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt
werden.
§6 Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Präsidenten bearbeitet und können von der Sangiin behandelt werden:
a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf).
b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze
(Gesetzesänderung).
c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung der Sangiin.
d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde).
§7 Aussprachen
(1) Aussprachen dienen der Beratung von Gesetzesentwürfen, zur Findung von
Kandidaten sowie zur Beratung aktueller Themen.
(2) Eine Aussprache dauert 96 Stunden. Sie kann verlängert werden, wenn 1/4 der
Mitglieder dies verlangen oder der Präsident weiteren Aussprachebedarf sieht.
(3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, wenn die Hälfte der Mitglieder
dies beantragen, oder der Präsident keinen Aussprachebedarf erkennt. Sollte die letzte
Wortmeldung 48 Stunden zurückliegen, wird die Aussprache automatisch beenden.
(4) Es steht dem Präsidenten frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(4a) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern die Öffentlichkeit von der
Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.
(5) Eine Aussprache muss mindestens 24 Stunden offen sein.
§8 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Präsident eine Abstimmung ein, sofern
dies nötig ist.
(2) Bei der Abstimmung votieren die Mitglieder entweder mit "Hai (Ja)", "Iie (Nein)"
oder " Fusanka (Enthaltung)".
(3) Hierbei ist die Stimmenanzahl anzugeben.
(4) Gemäß der Verfassung ist ein Antrag angenommen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder dafür gestimmt hat.
(5) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht
wurde.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedes hin muss der Präsident eine Abstimmung im Geheimen
stattfinden lassen.
IV. Schlussbestimmungen
§9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Sangiin abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen
der Sangiin ihre Gültigkeit.
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Gichō-sama, ehrenwerte Adelige des Reiches,
ich kann diesem Entwurf zustimmen.
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Gichō-sama, ehrenwerte Adelige des Reiches,
Wir stimmen diesem Entwurf ebenfalls zu.
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Ich eröffne damit die Abstimmung
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Fusō TeikokuStimmen Sie der vorliegenden Geschäftsordnung zu?
[_] Hai (Ja)[_] Iie (Nein)
[_] Fusanka (Enthaltung)
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*so* Stimmenanzahl dürfte bekannt sein*
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Fusō TeikokuWählen Sie Takahashi Kenta zum Präsidenten der Sangiin?
[4] Hai (Ja)
[_] Iie (Nein)
[_] Fusanka (Enthaltung)
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Fusō TeikokuStimmen Sie der vorliegenden Geschäftsordnung zu?
[5] Hai (Ja)[_] Iie (Nein)
[_] Fusanka (Enthaltung)
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Fusō TeikokuStimmen Sie der vorliegenden Geschäftsordnung zu?
[_] Hai (Ja)[_] Iie (Nein)
[X] Fusanka (Enthaltung)
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Fusō TeikokuStimmen Sie der vorliegenden Geschäftsordnung zu?
[x] Hai (5) (Ja)[_] Iie (Nein)
[_] Fusanka (Enthaltung)
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Die Abstimmung wurde beendet, dabei wurde der Geschäftsordnung mehrheitlich zugestimmt.
Die Sitzung ist damit beendet -
Nakayama Shintarō
Hat das Thema aus dem Forum 上院|Jōin|Oberhaus nach 上院の公文書館|Jōin no Kōbunsho-kan|Archiv des Oberhauses verschoben.
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