Kokka-kan|Unterzeichnungszeremonie mit dem Herzog von Naulakha

    • Offizieller Beitrag

    Nijō begrüßt den Gast mit einer Verbegung.

    • Offizieller Beitrag

    Mit seine Entourage trifft auch der Großkönig gewandet in die traditionelle Hofkleidung ein.


    Wir sind hocherfreut Eure Hoheit, Herzog Alois an Unserem Hofe begrüßen zu können.

  • Nach wie vor, zeigt sich ihr Land sehr gastfreundlich und offenbart seine Annehmlichkeiten. Ich bin positiv überrascht.

    • Offizieller Beitrag

    Das erfreut Uns außerordentlich zu hören. Wir laden Euch sehr gerne ein noch etwas auf der gesegneten Insel zur Verweilen, wenn Eure Verpflichtungen dies zulassen. Aber Bitte habt die Ehre als erstes den vertrag zwischen unseren Reihen zu unterschreiben.


    auf einem Tisch liegt schon der Vertrag zur Unterzeichnung bereit und ein Bediensteter reicht dem Herzog einen Goldenen Füllfederhalter um zu unterzeichnen.



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    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Die Hohen Vertragspartner


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    (4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    Für das Herzogtum Naulakha


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  • Na dann wollen wir doch mal...
    Murmelt er und unterzeichnet.


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    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Die Hohen Vertragspartner


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    (4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    Für das Herzogtum Naulakha


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    • Offizieller Beitrag

    anschließend wird das Große Staatssiegel gebracht, mit diesem setzt der Großkönig den Abdruck unter den Vertrag.


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    Vertrag zwischen den Inseln (VzI)


    (Abkommen von Saizū)


    §1 Die Hohen Vertragspartner


    (1) Der Vertrag besteht zwischen dem Kaiserreich Fusō und dem Herzogtum Naulakha.


    (2) Er kann unter Billigung aller Vertragsparteien jederzeit durch eine beliebige Anzahl weiterer Mitglieder erweitert werden.


    §2 Diplomatische Beziehungen


    (1) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu einem als freundlich einzustufenden diplomatischen Verhältnis zueinander.


    (2) Die Möglichkeit eines botschaftlichen Austausches ist zu gewährleisten.


    (3) Konflikte zwischen den betreffenden Reichen sind fortwährend in diplomatisch-friedfertiger Weise zu lösen.


    (4) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweilis andere, betroffene Partei, in diplomatischen Belangen.


    §3 Weiterer Austausch


    (1) Alle beteiligten Parteien erachten einen sozialen und kulturellen Austausch als erstrebenswert und tragen zur Förderung jenes Austausches bei.


    (2) Alle beteiligten Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger, humanitärer Hilfe im Katastrophenfall, im eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmen.


    (3) Ein gegenseitiger Luft- und Fährverkehr zwischen den Beteiligten soll aufgenommen werden.


    §4 Militärische Belange
    (1) Zwischen allen Vertragsparteien besteht ein fester, militärischer Bund, welcher auf Kooperation beruht.


    (2) Im Verteidigungsfall verpflichten sich alle Vertragsparteien zu einem Eintritt für die jeweils andere Partei in militärischen Belangen.


    (3) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller, eingeschlossen gegenseitiger, militärischer Geheimnisse zwischen den beteiligten Vertragsparteien.


    (4) Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht von geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartner. Ausgenommen hier von sind gemeinsame geheimdienstliche Operationen der Vertragspartner.


    §5 Schlussbestimmungen


    (1) Der Vertrag tritt mit gegenseitiger Ratifizierung in Kraft.


    (2) Eine Vertragsänderung zwischen den Parteien kann mit gegenseitigem Einverständnis aller beteiligten Parteien vollzogen werden.


    Für das Herzogtum Naulakha


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    Für das Kaiserreich Fusō


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    • Offizieller Beitrag

    Dann ergreift der Hausminister das Wort.


    Dann ist hiermit der Vertrag zwischen unseren Nationen besiegelt und beschlossen! Banzai!


    man reicht so dann leichte Speisen sowie Sake.

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