Gesetz über den kaiserlichen Haushalt

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Ratgeber,


    Seine Majestät haben angeordnet, dass wir ihn über ein Gesetz über den kaiserlichen Haushalt beraten sollen. Hierfür ist es angebracht, dass wir den Hofjustiziar Morikawa-dono hören, der zu dieser Sitzung gelassen ist und geladen wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Als Vertrauter und enger, wenn nicht so gar engster Berater des Ōkimis, hatte natürlich bereits Kenntnis von diesem Vorhaben seiner Majestät und sich entsprechend vorbereitet.


    Ehrenwerte Berater,


    ich habe bereits einen entsprechenden Entwurf für das Hausgesetz, welchen ich gerne als Beratungsgrundlage vorlegen möchte.


    Kaiserliches Haushaltsgesetz


    Der kaiserliche Thron Fusōs, der sich der Gnade des Himmels erfreut und seit ewigen Zeiten in einer ununterbrochenen Erbfolge steht, wurde Uns durch aufeinanderfolgende Regentschaften übertragen.
    Die grundlegenden Regeln Unserer Familie wurden festgelegt, als Unsere Vorfahren die Fundamente des Reiches legten, und strahlen auch heute noch so hell wie die himmlischen Lichter. Wir wünschen nun, die Anweisungen Unserer Vorfahren genauer und ausdrücklicher zu machen und für Unsere Nachkommen ein Hausgesetz aufzustellen, durch das Unser Haus in immerwährender Stärke gegründet und seine Würde für immer bewahrt werden soll. Durch den Rat Unseres Kronrates geben Wir hiermit Unsere Zustimmung zu dem gegenwärtigen kaiserlichen Hausgesetz, das als Maßstab dienen und an dem sich Unsere Nachkommen orientieren sollen.


    Kapitel I. - Die Nachfolge auf dem Kaiserthron.


    Artikel I. - Der kaiserliche Thron Fusōs wird von männlichen Nachkommen in der männlichen Linie der kaiserlichen Vorfahren bestiegen.


    Artikel II. - Der kaiserliche Thron wird durch den ältesten Sohn des Kaisers bestiegen.


    Artikel III. - Wenn es keinen kaiserlichen ältesten Sohn gibt, wird der kaiserliche Thron durch dessen ältesten Sohn bestiegen. Gibt es weder einen kaiserlichen ältesten Sohn noch einen männlichen Nachkommen von ihm, so tritt der nächstälteste kaiserliche Sohn an dessen Stelle.


    Artikel IV. - Bei der Nachfolge auf den kaiserlichen Thron durch einen kaiserlichen Nachkommen hat derjenige von vollem Blut Vorrang vor den Nachkommen von halbem Blut. Die Nachfolge auf den Kaiserthron durch letztere ist auf die Fälle beschränkt, in denen es keinen vollblütigen kaiserlichen Nachkommen gibt oder per kaiserlichen Dekret ein Nachkomme halben Blutes zum Erben erklärt wurde.


    Artikel V. - Gibt es keinen kaiserlichen Nachkommen, so wird der Kaiserthron von einem kaiserlichen Bruder und seinen Nachkommen bestiegen.


    Artikel VI. - Gibt es keinen kaiserlichen Bruder und keine kaiserlichen Nachkommen, so wird der kaiserliche Thron von einem kaiserlichen Onkel und seinen Nachkommen bestiegen.


    Artikel VII. - Gibt es keinen solchen kaiserlichen Onkel oder dessen Nachkommen, so wird der kaiserliche Thron von dem nächstliegenden Mitglied einer der kaiserlichen Nebenlinien bestiegen. Hierbei haben Mitglieder Vorrang, welche der kaiserlichen Hauptlinie entstammen.


    Artikel VIII. - Unter den kaiserlichen Brüdern und den entfernten kaiserlichen Verwandten haben die vollblütigen Nachkommen in gleichem Maße Vorrang vor den halbblütigen und die älteren vor den jüngeren.


    Artikel IX. - Wenn der kaiserliche Erbe an einer unheilbaren Krankheit des Geistes oder des Körpers leidet oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann die Reihenfolge der Erbfolge gemäß den vorstehenden Bestimmungen mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates geändert werden.


    Kapitel II - Thronbesteigung, Krönung


    Artikel X. - Nach dem Ableben des Kaisers besteigt der kaiserliche Erbe den Thron und erhält die göttlichen Schätze der kaiserlichen Vorfahren.


    Artikel XI. - Aus Anlass der Thronbesteigung werden Krönungszeremonien durchgeführt und ein großes Krönungsbankett wird in Kinsai abgehalten.


    Artikel XII. - Mit der Thronbesteigung wird eine neue Ära begonnen, deren Name während der gesamten Regierungszeit unverändert bleibt.



    Kapitel III. Volljährigkeit, Institution der Kaiserin und des Thronfolgers


    Artikel XIII. - Der Kaiser, der Tōgū und der Kouteinoshi erreichen ihre Volljährigkeit im Alter von achtzehn vollen Jahren.


    Artikel XIV. - Die Mitglieder der kaiserlichen Familie, die nicht im vorhergehenden Artikel genannt sind, erreichen die Volljährigkeit mit zwanzig Jahren.


    Artikel XV. - Der Sohn des Kaisers, der der Thronfolger ist, wird "Tōgū" genannt. Falls es keinen Tōgū gibt, wird der kaiserliche Enkel, der der Thronfolger ist, "Kouteinoshi" genannt.


    Artikel XVI. - Die Ernennung zur Kaiserin und zum Kouteinoshi wird durch ein kaiserliches Dekret verkündet.



    Kapitel IV - Anreden


    Artikel XVII. - Die Anrede des Kaisers ist Seine oder Eure kaiserliche und himmlische Majestät, die der Großmutterkaiserin-Witwe, der Kaiserin-Witwe und der Kaiserin ist, Ihre oder Eure Majestät.


    Artikel XVIII. - Der Tōgū und seine Gehmalin, der Kouteinoshi und seine Gemahlin, die kaiserlichen Prinzen und ihre Gemahlinnen, die kaiserlichen Prinzessinnen, werdem mit Seiner, Ihrer oder Eure kaiserliche Hoheit, die Prinzen und ihre Gemahlinnen sowie die Prinzessinnen werden mit Seine, Ihre oder Eure Hoheit angesprochen.


    Kapitel V. - Regentschaft


    Artikel XIX. - Wenn der Kaiser minderjährig ist, wird eine Regentschaft eingesetzt. Wenn er aus irgendeinem ständigen Grund daran gehindert ist, persönlich zu regieren, wird mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und dem des Kronrates eine Regentschaft eingesetzt.


    Artikel XX. - Die Regentschaft wird vom Tōgū oder Kouteinoshi übernommen, wenn diese volljährig sind.


    Artikel XXI. - Wenn es weder einen Tōgū noch Kouteinoshi gibt oder wenn der Tōgū oder der Kouteinoshi die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, wird die Regentschaft in der folgenden Reihenfolge übernommen:
    1. Ein kaiserlicher Prinz oder ein Prinz.
    2. Die Kaiserin.
    3. Die Kaiserin-Witwe.
    4. Die Großmutterkaiserin-Witwe.
    5. Eine kaiserliche Prinzessin oder eine Prinzessin.


    Artikel XXII. - Wenn die Regentschaft von den männlichen Mitgliedern der kaiserlichen Familie übernommen werden soll, muss dies in Übereinstimmung mit der Reihenfolge der Thronfolge geschehen. Das gleiche gilt für die weiblichen Mitglieder der kaiserlichen Familie.


    Artikel XXIII. - Ein weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie kann nur dann die Regentschaft übernehmen, wenn sie keinen Gatten hat.


    Artikel XXIV. - Wenn aufgrund der Minderjährigkeit des nächsten verwandten Mitglieds der Kaiserlichen Familie oder aus einem anderen Grund ein anderes Mitglied die Regentschaft übernehmen muss, darf dieses bei Erreichen der Volljährigkeit des oben genannten nächsten verwandten Mitglieds oder bei Wegfall des oben genannten Grundes sein Amt nicht zugunsten einer anderen Person als des Tōgū oder Kouteinoshi niederlegen.


    Artikel XXV. - Wenn ein Regent oder zur Ausübung der Regentschaft Berufener, an einer unheilbaren Krankheit des Geistes oder des Körpers leidet oder wenn ein anderer gewichtiger Grund dafür vorliegt, kann die Reihenfolge der Regentschaft mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates geändert werden.


    Artikel XXVI. - Während einer Regentschaft können die Verfassung und das kaiserliche Haushaltsgesetz nicht geändert werden.



    Kapitel VI. Der kaiserliche Gouverneur


    Artikel XXVII. - Wenn der Kaiser minderjährig ist, wird ein kaiserlicher Gouverneur ernannt, der sich um seine Erziehung und Bildung kümmert.


    Artikel XXVIII. - Wurde im Testament des vorangegangenen Kaisers kein kaiserlicher Gouverneur ernannt, ernennt der Regent mit dem Rat des kaiserlichen Familienrates und dem des Kronrates einen solchen.


    Artikel XXIX. - Weder der Regent noch einer seiner Nachkommen kann zum kaiserlichen Gouverneur ernannt werden.


    Artikel XXX. - Der kaiserliche Gouverneur kann vom Regenten nur auf Anraten des kaiserlichen Familienrates und des Kronrates seines Amtes enthoben werden.



    Kapitel VII. Die Kaiserliche Familie


    Artikel XXXI. - Der Begriff "Kaiserliche Familie" umfasst die Großmutterkaiserin-Witwe, die Kaiserin-Witwe, die Kaiserin, den Tōgū und seine Gemahlin, den Kouteinoshi und seine Gemahlin, die kaiserlichen Prinzen und ihre Gemahlinnen, die kaiserlichen Prinzessinnen, die Prinzen und ihre Gemahlinnen sowie die Prinzessinnen. Dies gilt ebenso für Mitglieder der kaiserlichen Nebenlinien.


    Artikel XXXII. - Von den kaiserlichen Söhnen bis zu den kaiserlichen Urenkeln werden die männlichen kaiserlichen Nachkommen Kaiserliche Prinzen genannt, und von den kaiserlichen Töchtern bis zu den kaiserlichen Urenkeln werden die weiblichen kaiserlichen Nachkommen Kaiserliche Prinzessinnen genannt. Ab der fünften Generation werden die männlichen Nachkommen als Prinzen, die weiblichen als Prinzessinnen bezeichnet. Die Mitglieder der kaiserlichen Nebenfamilien welche im ersten, zweiten oder dritten Grade mit dem Kaiser verwandt sind werden Kaiserliche Prinzen oder Kaiserliche Prinzessinen genannt. Männliche Nachkommen von Kaiserlichen Prinzen der kaiserlichen Nebenfamilien sind Prinzen und weibliche Nachkommen sind Prinzessinnen. Per kaiserlichem Dekret kann ihnen die Position eines Kaiserlichen Prinzen oder einer Kaiserlichen Prinzessin verleihen werden.


    Artikel XXXIII. - Wird der kaiserliche Thron von einem Mitglied einer Nebenlinie bestiegen, so wird der Titel eines kaiserlichen Prinzen oder einer kaiserlichen Prinzessin besonders den kaiserlichen Geschwistern verliehen, die bereits Prinzen und Prinzessinnen sind.


    Artikel XXXIV. - Die Geburten, Namensgebungen, Eheschließungen und Todesfälle in der kaiserlichen Familie werden vom Minister des kaiserlichen Haushaltes bekannt gegeben.


    Artikel XXXV. - Genealogische und andere Aufzeichnungen, die sich auf die im vorhergehenden Artikel genannten Angelegenheiten beziehen, werden im Kaiserlichen Archiv aufbewahrt.


    Artikel XXXVI. - Die Mitglieder der Kaiserlichen Familie unterstehen der Kontrolle des Kaisers.


    Artikel XXXVII. - Wenn eine Regentschaft eingerichtet wird, übt der Regent die im vorstehenden Artikel genannte Kontrollbefugnis aus.


    Artikel XXXVIII. - Wenn ein männliches oder weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie minderjährig ist und seinen Vater verloren hat, werden die Beamten des kaiserlichen Hofes angewiesen, sich um seine Erziehung zu kümmern. Unter bestimmten Umständen kann der Kaiser entweder den von den Eltern gewählten Vormund anerkennen oder einen Vormund ernennen.


    Artikel XXXIX. - Der Vormund eines Mitglieds der kaiserlichen Familie muss selbst ein Mitglied der Familie und volljährig sein.


    Artikel XL. - Eheschließungen von Mitgliedern der kaiserlichen Familie sind auf den Kreis der Familie oder auf bestimmte, von den kaiserlichen Dekreten besonders genehmigte Adelsfamilien beschränkt.


    Artikel XLI. - Die Eheschließungen der Mitglieder der kaiserlichen Familie bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.


    Artikel XLII. - Die kaiserlichen Urkunden, mit denen die Eheschließungen von Mitgliedern der kaiserlichen Familie genehmigt werden, tragen die Gegenzeichnung des Ministers des kaiserlichen Hauses.


    Artikel XLIII. - Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann ohne besondere Genehmigung des Kaisers jemanden als seinen Sohn adoptieren.


    Artikel XLIV. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie über die Grenzen des Landes hinaus reisen will, muss es zuvor die Genehmigung des Kaisers einholen.


    Artikel XLV. - Ein weibliches Mitglied der kaiserlichen Familie, das einen Untertan geheiratet hat, ist von der Mitgliedschaft in der kaiserlichen Familie ausgeschlossen. Sie kann jedoch mit besonderer Gnade des Kaisers ihren Titel einer kaiserlichen Prinzessin bzw. einer Prinzessin beibehalten.



    Kapitel VIII. Die kaiserlichen Erblande


    Artikel XLVI. - Kein Grund- oder sonstiger Besitz, der nicht als Erbgut festgelegt ist, darf geteilt oder veräußert werden.


    Artikel XLVII. - Die zu den kaiserlichen Erbgütern gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände werden durch kaiserlichen Erlass nach Beratung durch den Kronrat festgelegt und vom Minister des Kaiserlichen Hauses bekannt gegeben.


    Kapitel IX. Ausgaben des Kaiserhauses


    Artikel XLVIII. - Die Ausgaben des Kaiserhauses aller Art werden aus der Staatskasse zu einem bestimmten festen Betrag bestritten.


    Artikel XLIX. - Die Voranschläge und Rechnungsprüfungen für die Ausgaben des Kaiserhauses und alle anderen Vorschriften dieser Art werden durch die Finanzordnung des Kaiserhauses geregelt.



    Kapitel X.-Rechtsstreitigkeiten; Disziplinarordnung für die Mitglieder der kaiserlichen Familie


    Artikel L. - Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern der kaiserlichen Familie werden von speziell vom Kaiser ernannten Justizbeamten in der Abteilung des kaiserlichen Hauses entschieden und nach Einholung der kaiserlichen Sanktion vollstreckt.


    Artikel LI. - Zivilklagen, die von Privatpersonen gegen Mitglieder der Kaiserlichen Familie erhoben werden, werden vom Obersten Gericht in Saizu entschieden. Die Mitglieder der kaiserlichen Familie werden jedoch von Rechtsanwälten vertreten und es wird von ihnen keine persönliche Anwesenheit vor Gericht verlangt.


    Artikel LII. - Kein Mitglied der kaiserlichen Familie kann verhaftet oder vor ein Gericht geladen werden, wenn nicht zuvor die Zustimmung des Kaisers eingeholt wurde.


    Artikel LIII. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie eine Handlung begangen hat, die seiner Würde abträglich ist oder wenn es sich dem Kaiserhaus gegenüber illoyal verhalten hat, werden ihm auf Anordnung des Kaisers als Disziplinarstrafe die ihm als Mitglied der kaiserlichen Familie zustehenden Privilegien ganz oder teilweise entzogen oder es wird von ihnen suspendiert.


    Artikel LIV. - Wenn ein Mitglied der kaiserlichen Familie sein Vermögen unbotmäßig nutzt, kann es vom Kaiser für unmündig erklärt werden, ihm wird die Verwaltung seines Vermögens untersagt und es wird ein Verwalter eingesetzt.


    Artikel LV. - Entscheidungen nach den beiden vorstehenden Artikeln ergehen auf Anraten des kaiserlichen Familienrates.



    Kapitel XI - Der Kaiserliche Familienrat


    Artikel LVI. - Der Kaiserliche Familienrat setzt sich aus den volljährigen männlichen Mitgliedern der Kaiserlichen Familie zusammen. Der Lordsiegelbewahrer, der Präsident des Kronrates, der Minister für Zentrale Angelegenheiten, der Minister des kaiserlichen Haushaltes, der Minister der Justiz und der Präsident des Obersten Gerichtshofes werden beauftragt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen.


    Artikel LVII. - Der Kaiser führt persönlich den Vorsitz im Rat der kaiserlichen Familie oder beauftragt ein Mitglied der kaiserlichen Familie mit dem Vorsitz.


    Artikel LVIII. - Auf eigenen Wunsch hin kann ein Mitglied des Familienrates seine Mitgliedschaft ruhen lassen.


    Artikel LVIX. - Der Kaiser kann einen engeren Rat aus bis zu 30 volljährigen männlichen Mitgliedern der Kaiserlichen Familie bilden und diesem Rat die Aufgaben des Kaiserlichen Familienrates übertragen.


    Artikel LX. - Auf Verlangen eines Mitgliedes der Kaiserlichen Familie muss jeder Beschluss des engeren Rates durch den Kaiserlichen Familienrat bestätigt werden. Ist der Beschluss eilig, steht sein vorläufiger Bezug ein derartiges Verlangen nicht entgegen; es ist auf die Aufhebung zu richten.



    Kapitel XII. - Ergänzende Regeln


    Artikel LXI. - Diejenigen der gegenwärtigen Mitglieder der kaiserlichen Familie ab der fünften Generation, die bereits mit dem Titel eines kaiserlichen Prinzen ausgestattet sind, behalten diesen wie bisher.


    Artikel LXII. Die Reihenfolge der Thronfolge soll sich in jedem Fall auf die Nachkommen der absoluten Linie beziehen. Niemand wird zu dieser Erbfolge zugelassen, weil er ein kaiserlicher Adoptivsohn oder ein Erbe eines Fürstenhauses ist.


    Artikel LXIII. - Die Rangstufen unter den kaiserlichen Prinzen, kaiserlichen Prinzessinnen und Prinzen und Prinzessinnen werden abgeschafft. Der Familienrang der kaiserlichen Prinzen und alle Bräuche, die mit dem gegenwärtigen Gesetz in Konflikt stehen, werden abgeschafft.


    Artikel LXIV. - Das Vermögen, die jährlichen Ausgaben und alle anderen Regeln, die die Mitglieder der kaiserlichen Familie betreffen, werden besonders festgelegt.


    Artikel LXV. - Wenn es in Zukunft notwendig wird, dieses Gesetz zu ändern oder zu ergänzen, so entscheidet der Kaiser mit dem Rat des Kaiserlichen Familienrates und des Kronrates darüber.


    • Offizieller Beitrag

    Liest eingehend den Entwurf.

    • Offizieller Beitrag

    Meldet sich kurz darauf zu Wort.

    Mir erscheint der Entwurf gelungen, jedoch bedarf es für meiner Begriffe einer kleinen Änderung an einer Bezeichnung. Mir erscheint der Titel "kaiserlicher Gouverneur" missverständlich, ich würde die Bezeichnung "Kyouikusha" an jener Stelle anraten.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Ratgeber,


    ich stimme dieser Änderung ebenfalls zu. Nur habe ich noch eine Frage an Morikawa-dono. Ist dieses Gesetz über den üblichen Weg zu erlassen oder kann seine Majestät, da es eine Angelegenheit des Kaiserlichen Hofes ist dieses Gesetz alleine erlasse?

    • Offizieller Beitrag

    Nijō-sama,
    ich halte das für eine sehr diffizile Frage, die eher auf politische Befindlichkeiten als auf rechtliche Fragestellungen Rücksicht zu nehmen hat. Artikel 4 der Verfassung überlässt Seiner Majestät die souveränen Rechte und gemäß Artikel 5 ist er zum Erlass von Verordnungen über Staat und Hof berechtigt.
    Nach Artikel 30 obliegt der Dai-Gikai nur die Beschlussfassung über Gesetzesvorhaben des Daijō-kan, worum es sich hier sicherlich nicht handelt.


    Allerdings sprechen Artikel 2 und 12 eindeutig von einem Hausgesetz, während Verordnungen nach Artikel 5 nur im Rahmen der Gesetze statthaft sind.
    Meine juristische Feststellung wäre daher, dass ein Hausgesetz ein Rechtsakt eigener Art im Rang eines Gesetzes ist, dessen Initiative aber aus Gründen der Unverletzlichkeit des Kaisers gemäß Artikel 3 nicht dem Daijō-kan obliegen kann, sondern nur Seiner Majestät persönlich und der deswegen der parlamentarischen Beschlussfassung nicht unterliegt, aber das lässt sich leicht disputieren.


    trägt er monoton vor.

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Ratgeber,


    ich danke Morikawa-dono für seine Einlassungen sofern neben den erwähnten Änderungen weiteren Aussprachebedraf?

    • Offizieller Beitrag

    Ehrenwerte Ratgeber,


    Hiermit wird seiner Majestät vorbehaltlich der Änderung das Gesetz zum Erlass vorgelegt. Die Sitzung ist geschlossen.

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